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Recht

Der Kaufvertrag: was hineingehört und was nicht

9 Min. Lesezeit

Ein Kaufvertrag wird nicht für den Streit geschrieben, sondern gegen ihn: Er hält fest, was beide Seiten am Tag der Übergabe wussten und meinten. Je genauer er das tut, desto weniger gibt es später zu behaupten.

Wozu das Papier da ist

In der Schweiz und in Deutschland kommt ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug formlos zustande — ein Handschlag genügt rechtlich. Geschrieben wird er trotzdem, und zwar aus einem einzigen Grund: Er ist der Beweis darüber, was vereinbart war. Ohne ihn stehen später zwei Erinnerungen gegeneinander, und die des Verkäufers und die des Käufers unterscheiden sich zuverlässig.

Daraus folgt die Grundregel für jeden Punkt im Vertrag: Was nur mündlich gesagt wurde, existiert im Zweifel nicht. Der Satz über den kürzlich gewechselten Zahnriemen, das Versprechen, den zweiten Schlüssel nachzureichen, die Zusage, dass der Wagen nie einen Unfall hatte — alles davon ist im Vertrag etwas wert und daneben fast nichts.

Beide Seiten unterschreiben zwei gleichlautende Exemplare, und jede nimmt eines mit. Nachträgliche Änderungen werden auf beiden Exemplaren vermerkt und von beiden Seiten abgezeichnet. Das klingt umständlich und ist in einem Streitfall der Unterschied zwischen einem Dokument und einer Behauptung.

Die Parteien und das Fahrzeug, eindeutig

Der erste Teil klingt nach Formular und ist der Teil, an dem die meisten selbstgeschriebenen Verträge scheitern. Beide Parteien werden mit vollem Namen und vollständiger Adresse aufgeführt, und beide Ausweise werden angesehen — nicht aus Misstrauen, sondern weil ein Vertrag mit einem unvollständig bezeichneten Gegenüber im Ernstfall nicht durchsetzbar ist.

Das Fahrzeug wird über die Fahrgestellnummer identifiziert, nicht über das Kennzeichen. Das Kennzeichen wechselt beim Halterwechsel, die Fahrgestellnummer bleibt. Sie steht im Fahrzeugausweis beziehungsweise in der Zulassungsbescheinigung und am Fahrzeug selbst, und die beiden Stellen zu vergleichen dauert eine Minute.

Der Kilometerstand gehört mit Datum in den Vertrag, und zwar in der Formulierung, die der Verkäufer verantworten kann. «Abgelesener Stand» ist etwas anderes als «tatsächliche Gesamtfahrleistung»: Wer ein Fahrzeug aus zweiter Hand verkauft, kennt die Historie vor seiner Zeit nicht und sollte auch nicht so tun. Diese eine Wortwahl hat schon viele Verfahren entschieden.

  • Vollständige Namen und Adressen beider Parteien, abgeglichen mit einem amtlichen Ausweis.
  • Fahrgestellnummer, Marke, Modell, Typ, Erstzulassung und aktuelles Kennzeichen.
  • Kilometerstand mit Datum, ausdrücklich als abgelesener Wert bezeichnet.
  • Datum der letzten und Fälligkeit der nächsten amtlichen Prüfung.
  • Zahl der Vorhalter, soweit sie aus den Papieren hervorgeht.

Preis, Zahlung und der Moment des Eigentumsübergangs

Der Preis steht mit Währung im Vertrag, und daneben steht, wie und wann er bezahlt wird. Diese zweite Angabe wird oft weggelassen und ist die wichtigere: Sie klärt, ob eine Anzahlung geleistet wurde, was mit ihr geschieht, wenn der Kauf scheitert, und ab wann das Fahrzeug dem Käufer gehört.

Bei einem Verkauf über die Grenze kommen zwei Punkte dazu, die vorher geklärt sein wollen: in welcher Währung gezahlt wird und wer die Kosten der Überweisung trägt. Beides gehört in den Vertrag, weil es sonst am Übergabetag zwischen zwei Menschen verhandelt wird, die beide keine Zeit mehr haben.

Ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung schützt den Verkäufer und ist mit einem Satz vereinbart. Er ist besonders dann sinnvoll, wenn zwischen Unterschrift und Geldeingang Zeit liegt — etwa bei einer Überweisung, die erst am nächsten Bankwerktag ankommt. Bis dahin bleibt das Fahrzeug beim Verkäufer, und das ist die einfachste Absicherung, die es gibt.

Zusicherungen: die Sätze mit Gewicht

Eine Zusicherung ist eine ausdrückliche Aussage über eine Eigenschaft des Fahrzeugs, und sie verschiebt das Risiko vom Käufer zum Verkäufer. Trifft sie nicht zu, hilft ein pauschaler Gewährleistungsausschluss dem Verkäufer nicht weiter — man kann nicht zusichern und im selben Atemzug ausschliessen.

Deshalb ist der Begriff «unfallfrei» der gefährlichste im ganzen Vertrag, und zwar für beide Seiten. Er ist nicht gesetzlich definiert: Für den einen bedeutet er keinen Schaden überhaupt, für den anderen keinen Schaden jenseits eines Bagatellkratzers. Wer ihn benutzt, sollte ihn im Vertrag erklären — etwa als «keine Schäden an tragenden Teilen, soweit dem Verkäufer bekannt».

Für den Verkäufer ist die sichere Formulierung immer die, die den eigenen Wissensstand offenlegt statt eine Tatsache zu behaupten. «Soweit bekannt» ist kein Schlupfloch, sondern eine ehrliche Beschreibung: Wer ein Fahrzeug aus zweiter oder dritter Hand verkauft, weiss über die Zeit davor nur, was in den Papieren steht.

  • Unfallschäden: keine, bekannte, oder fachgerecht behoben — mit Beschreibung statt mit einem Wort.
  • Vorschäden ohne Unfall: Hagel, Marder, Wasser, Diebstahlspuren.
  • Zahl der Vorhalter und die Nutzung — privat, gewerblich, Mietwagen, Fahrschule.
  • Vollständigkeit des Servicehefts und die letzten grösseren Arbeiten mit Datum und Kilometerstand.
  • Bekannte Mängel, einzeln aufgeführt — der Punkt, der den Verkäufer am zuverlässigsten schützt.

Der Gewährleistungsausschluss und was er kann

Zwischen Privatpersonen darf die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden, und in der Praxis geschieht das fast immer. Der Satz gehört in den Vertrag, und er gehört dorthin in einer Form, die beide verstehen — nicht versteckt zwischen zwei Absätzen über das Zubehör.

Was dieser Satz nicht kann, ist ebenso wichtig. Er wirkt nicht gegen einen Mangel, den der Verkäufer kannte und verschwieg. Er wirkt nicht gegen eine Zusicherung, die im selben Vertrag steht. Und er wirkt gegenüber einem Verbraucher nicht, wenn der Verkäufer in Wahrheit gewerblich handelt — wer regelmässig Fahrzeuge kauft und weiterverkauft, ist Händler, auch wenn im Inserat «Privatverkauf» steht.

Für den Käufer folgt daraus kein Grund zum Streit, sondern ein Grund zur Sorgfalt: Der Ausschluss ist der Preis, den der günstigere Privatkauf kostet. Ausgeglichen wird er nicht durch eine bessere Klausel, sondern durch eine Untersuchung vor dem Kauf — eine Stunde in einer unabhängigen Werkstatt ersetzt jede Klausel, die man ohnehin nicht bekommt.

Die Übergabe

Der Vertrag endet nicht mit der Unterschrift, sondern mit der Übergabe, und die gehört mit Datum und Uhrzeit hinein. Ab diesem Moment geht die Gefahr über: Was danach passiert — ein Steinschlag, ein Parkschaden, ein Motorschaden auf der Heimfahrt — trägt der Käufer, sofern nicht ein Mangel dahintersteckt, der schon vorher angelegt war.

Übergeben wird nicht nur das Fahrzeug, sondern eine Liste, und die Liste steht im Vertrag. Jeder Gegenstand, der nicht darauf steht, ist am nächsten Tag Gegenstand einer Diskussion. Das gilt besonders für Dinge, die nicht im Auto liegen: der zweite Schlüssel in der Küchenschublade, der zweite Radsatz im Keller, das Ladekabel im Büro.

Zum Schluss die beiden Punkte, die nach der Übergabe noch offen sind: die Abmeldung beziehungsweise Ummeldung und die Versicherung. Beide Länder verlangen für die Zulassung auf den neuen Halter einen Versicherungsnachweis, und in beiden endet die Deckung des Verkäufers nicht automatisch mit dem Verkauf. Wer eine Frist für die Ummeldung in den Vertrag schreibt, erspart sich die Bussen, die in der Zwischenzeit auf seinen Namen laufen.

  • Datum und Uhrzeit der Übergabe, mit dem Kilometerstand in diesem Moment.
  • Alle Schlüssel, einzeln gezählt, einschliesslich Reserveschlüssel und Schlüsselkarten.
  • Fahrzeugpapiere, Serviceheft, letzter Prüfbericht, Rechnungen grösserer Arbeiten.
  • Zubehör: Zweitradsatz, Dachträger, Ladekabel, Bordwerkzeug, Warndreieck, Handbücher.
  • Frist, bis zu der der Käufer das Fahrzeug auf sich umschreiben lässt.
  • Unterschriften beider Parteien auf beiden Exemplaren, mit Ort und Datum.

Was nicht hineingehört

Manche Sätze stehen in Verträgen, weil sie überall stehen, und bewirken nichts. «Gekauft wie gesehen» ist der bekannteste davon: Als alleinige Formel deckt er allenfalls Mängel ab, die bei einer Besichtigung ohne Weiteres auffallen — versteckte Mängel und verschwiegene Schäden erfasst er nicht. Er ersetzt weder den ausdrücklichen Ausschluss noch die Liste der bekannten Mängel.

Ebenso wenig gehört ein erfundenes Rücktrittsrecht hinein, und ebenso wenig sein Gegenteil. Ein privater Autokauf, der vor Ort abgeschlossen wird, kennt in beiden Ländern kein allgemeines Widerrufsrecht — das gibt es bei bestimmten Fernabsatz- und Finanzierungsverträgen, nicht beim Kauf auf dem Hof. Wer ein Rückgaberecht will, vereinbart es ausdrücklich, mit Frist und Bedingung.

Und schliesslich: Im Vertrag steht der Preis, der tatsächlich bezahlt wird. Ein niedriger angesetzter Betrag «für die Papiere» schadet zuerst dem Käufer, weil sein Anspruch bei einem Mangel an diesem Betrag hängt, und danach beiden. Derselbe Gedanke gilt für Angaben zum Fahrzeug, die günstiger klingen, als sie sind — der Vertrag ist das Dokument, das später gegen denjenigen gelesen wird, der es geschrieben hat.

Vorlagen und die eigene Lage

Fertige Vertragsmuster gibt es bei Automobilclubs, Konsumentenorganisationen und Behörden in beiden Ländern, und sie sind ein guter Ausgangspunkt. Was sie nicht können, ist die Lage kennen: Ein Muster enthält keine Liste deiner bekannten Mängel, keine Beschreibung deiner Vorschäden und keine Vereinbarung über den Zweitschlüssel, der noch fehlt. Diese Zeilen schreibt man selbst, und sie sind der Teil, auf den es ankommt.

Bei einem Verkauf über die Grenze lohnt ein zusätzlicher Blick, welches Recht gilt und wo im Streitfall zu klagen wäre. Beides lässt sich im Vertrag festhalten, und beides ist bei einem Fahrzeug in höherer Preisklasse der Punkt, an dem eine kurze Rechtsauskunft günstiger ist als die Alternative.

Carvexia stellt Inserate und Preise bereit und ist an keinem Kaufvertrag beteiligt. Der Vertrag entsteht zwischen Käufer und Verkäufer, die Zahlung läuft zwischen ihnen, und was gilt, steht in ihrem Papier und im Recht des Landes, in dem gekauft wird. Dieser Beitrag beschreibt, was erfahrungsgemäss hineingehört, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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