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Mehrwertsteuer beim Export zurückholen: die Reihenfolge

9 Min. Lesezeit

Wer ein Fahrzeug aus dem Binnenmarkt in einen Staat ausserhalb bringt, kann unter bestimmten Umständen die Umsatzsteuer des Verkaufslandes zurückbekommen. Ob das gelingt, entscheidet sich nicht an der Grenze, sondern in einem Satz im Kaufvertrag — den man vor der Zahlung hineinschreiben muss.

Wann überhaupt etwas zurückzuholen ist

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen, und fehlt eine, ist das Thema erledigt. Erstens muss im Kaufpreis eine Umsatzsteuer enthalten sein, die der Verkäufer offen ausweist. Zweitens muss das Fahrzeug den Binnenmarkt tatsächlich verlassen, und zwar nachweislich. Drittens muss der Verkäufer bereit sein, den Vorgang als Ausfuhrlieferung zu behandeln — dazu ist er nicht verpflichtet.

Die dritte Bedingung überrascht die meisten. Ein Händler, der kein Ausfuhrgeschäft macht, kennt das Verfahren oft nicht und will die Verantwortung für den Nachweis nicht tragen — und die trägt er, denn kommt der Nachweis nicht, schuldet er die Steuer trotzdem. Wer mit einem solchen Händler verhandelt, sollte das vor der Preisverhandlung klären und nicht danach.

Und eine Klarstellung, die viel Ärger erspart: Das Geld kommt nicht vom Staat und nicht vom Zoll, sondern vom Verkäufer. Er hat die Steuer eingenommen, er erstattet sie, und er tut es, wenn ihm der Nachweis vorliegt. Beim Zoll nachzufragen, wo das Geld bleibt, führt zu nichts.

Der Unterschied, an dem alles hängt

Eine Händlerrechnung über ein Gebrauchtfahrzeug gibt es in zwei Formen. Bei der Regelbesteuerung steht die Umsatzsteuer offen auf der Rechnung, mit Satz und Betrag. Bei der Differenzbesteuerung steht dort nur ein Gesamtpreis und ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift; besteuert wird dabei nur die Spanne zwischen Einkauf und Verkauf, und diese Steuer wird nicht ausgewiesen.

Aus dieser Unterscheidung folgt alles Weitere. Ist nichts ausgewiesen, gibt es nichts zu erstatten — nicht, weil eine Behörde es verbietet, sondern weil der Betrag, den du zurückfordern würdest, auf keinem Papier steht. Differenzbesteuerte Fahrzeuge sind im Gebrauchtwagenhandel häufig, und zwar gerade in den Segmenten, in denen Privatleute kaufen.

Die Frage lautet deshalb wörtlich: «Wird die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt oder differenzbesteuert?» Sie gehört ins erste Telefonat und nicht in die Endverhandlung, weil sie den Vergleich zweier Angebote umdreht. Ein differenzbesteuertes Fahrzeug muss im Einkauf günstiger sein als ein regelbesteuertes, um für einen Ausfuhrkäufer gleichwertig zu sein.

Beim Privatverkäufer ist nichts drin

Ein Privatmann stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung, weil er keine schuldet. Im Preis, den er verlangt, steckt zwar der Rest einer Steuer, die irgendwann einmal jemand bezahlt hat, aber die ist längst abgeflossen und auf keinem Beleg mehr fassbar. Es gibt nichts zu erstatten, und wer etwas anderes verspricht, verspricht etwas Falsches.

Das ändert nichts daran, dass die Einfuhrsteuer im Zielland trotzdem anfällt. Genau darin liegt die Rechnung, die einen Privatkauf im Ausland schlechter macht, als er aussieht: Du bekommst nichts zurück und zahlst im Zielland trotzdem. Bei einem Händlerkauf mit ausgewiesener Steuer heben sich die beiden Seiten wenigstens teilweise auf.

Die Reihenfolge im Ausfuhrfall

Der Ablauf ist überall ähnlich, und keiner der Schritte lässt sich nachholen. Wer erst nach der Zahlung fragt, ob eine Ausfuhrlieferung möglich wäre, hat die Reihenfolge verlassen — dann bleibt nur die Kulanz des Verkäufers, und die ist keine Grundlage für eine Rechnung.

Plane ausserdem den Zeitpunkt der Ausreise mit ein. Der Nachweis entsteht an einem besetzten Übergang und zu dessen Öffnungszeiten; eine Fahrt am Sonntagabend über eine unbesetzte Grenze erzeugt keinen Beleg und damit keine Erstattung.

  • Vor der Preisverhandlung klären, ob der Verkäufer Ausfuhrlieferungen abwickelt und wie er die Erstattung abwickelt.
  • In den Kaufvertrag schreiben: Ausfuhr in den benannten Staat, wer den Nachweis führt, wann erstattet wird und an welches Konto.
  • Die Rechnung mit ausgewiesener Steuer entgegennehmen und den vollen Betrag zahlen — oder, wo der Händler es anbietet, netto zahlen gegen eine hinterlegte Sicherheit.
  • Die Ausfuhr bei der zuständigen Zollstelle des Verkaufslandes anmelden, bevor das Fahrzeug den Binnenmarkt verlässt.
  • Am Übergang die Ausfuhr bestätigen lassen — dort entsteht der Beleg, auf den der Verkäufer wartet.
  • Den Nachweis an den Verkäufer schicken und die Erstattung anfordern.

Der Nachweis, auf den der Händler wartet

Was der Verkäufer braucht, ist ein amtlicher Beleg darüber, dass genau dieses Fahrzeug den Binnenmarkt verlassen hat. In der EU entsteht dieser Beleg aus der elektronischen Ausfuhranmeldung: Die Ausfuhrzollstelle nimmt sie entgegen, die Ausgangszollstelle bestätigt den Ausgang, und daraus wird die Bestätigung, die zum Buchungsbeleg des Händlers gehört.

Für kleinere Ausfuhren unterhalb eines Wertes, den die Zollverwaltung festlegt, ist statt der elektronischen Anmeldung eine mündliche Anmeldung mit Bestätigung auf dem Papier vorgesehen. Für ein Fahrzeug greift das selten, weil Fahrzeuge üblicherweise darüber liegen. Frag die Zollstelle, welcher Weg in deinem Fall gilt, statt es zu raten.

Der häufigste Totalausfall an dieser Stelle ist banal: Die Fahrt geht über einen unbesetzten Übergang oder abends, es bestätigt niemand etwas, und das Fahrzeug ist weg, ohne dass es nachweislich weg ist. Danach ist die Erstattung praktisch nicht mehr zu retten. Ein Anruf am Vortag mit der Frage, wann der Posten besetzt ist, ist der ganze Aufwand, der dafür nötig wäre.

Die Sicherheit und was im Vertrag stehen muss

Es gibt zwei übliche Modelle. Beim ersten zahlst du brutto und bekommst den Steueranteil nach Eingang des Nachweises zurück. Beim zweiten stellt der Händler netto in Rechnung und behält eine Sicherheit in Höhe der Steuer ein, die er nach Eingang des Nachweises freigibt. Wirtschaftlich läuft beides aufs Gleiche hinaus; das Risiko liegt in beiden Fällen bei dir, bis der Beleg da ist.

Deshalb gehören vier Angaben schriftlich in den Vertrag: der genaue Betrag, der erstattet oder freigegeben wird; die Frist, innerhalb derer das nach Eingang des Nachweises geschieht; das Konto, auf das gezahlt wird; und wer die Anmeldung bei der Zollstelle vornimmt. Eine mündliche Zusage an der Ladentheke ist über eine Grenze hinweg nichts wert.

Innerhalb der EU: gebraucht bleibt besteuert

Kauft eine Privatperson in einem Mitgliedstaat ein gebrauchtes Fahrzeug und bringt es in einen anderen, bleibt die Umsatzsteuer dort, wo sie bezahlt wurde. Es gibt keine Erstattung, und es fällt im Heimatstaat auch keine weitere Umsatzsteuer an. Das ist die einfache Regel, und sie ist der Grund, warum innerhalb der EU über Steuer selten gesprochen wird.

Für neue Fahrzeuge gilt das Gegenteil: Dort steht die Steuer dem Staat der Zulassung zu, der Verkäufer rechnet netto ab, und du erklärst den Erwerb bei deiner Steuerverwaltung. Ob ein Fahrzeug als neu gilt, hängt an Schwellen für Erstzulassung und Laufleistung, die deine Steuerverwaltung nennt.

Was bei beiden gleich bleibt: Eine Abgabe, die der Zielstaat an die Erstzulassung knüpft, wird davon nicht berührt. Sie ist keine Umsatzsteuer, sie folgt eigenen Regeln, und sie fällt an, egal was im Verkaufsland bezahlt wurde.

Was am Ende wirklich übrig bleibt

Die ernüchternde Rechnung: Was du im Verkaufsland zurückbekommst, zahlst du im Zielland als Einfuhrsteuer weitgehend wieder ein. Für eine Privatperson ist die Rückholung deshalb selten ein Gewinn, sondern eine Verschiebung — der Betrag landet bei einer anderen Kasse, und dazwischen liegen Wochen, in denen dein Geld gebunden ist.

Zwei Fälle sind anders. Wer unternehmerisch tätig ist und die Einfuhrsteuer im Zielland als Vorsteuer abziehen kann, spart tatsächlich. Und wer in einen Staat einführt, dessen Bemessungsgrundlage unter dem Bruttopreis liegt, spart die Differenz. Beides ist eine Frage für den Steuerberater und nicht für einen Ratgeber.

Der praktische Rat ist deshalb schlicht: Verhandle den Preis, nicht die Steuer. Ein ausgehandelter Nachlass ist sicher, sofort und braucht keinen Nachweis an einem Grenzübergang. Die Erstattung ist ein Nebenschauplatz, der viel Aufmerksamkeit bekommt, weil der Anteil gross klingt — und wenig einbringt, weil das Zielland ihn gleich wieder einzieht.

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