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Als Firma im EU-Ausland kaufen: netto und mit USt-ID

6 Min. Lesezeit

Ein Betrieb mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann ein Fahrzeug bei einem Händler in einem anderen EU-Staat ohne dessen Mehrwertsteuer kaufen. Steuerfrei ist das nicht: Die Steuer wandert ins eigene Land, und der Händler gibt das Fahrzeug nur netto ab, wenn er belegen kann, dass es dort ankommt.

Wer netto kaufen kann

Beim Gebrauchtwagen unterscheidet die Mehrwertsteuer innerhalb der EU zwischen zwei Käufern. Eine Privatperson, die in einem anderen Mitgliedstaat kauft, zahlt die Steuer des Verkaufslandes, so wie sie im Preis steckt, und nimmt das Fahrzeug mit; im eigenen Land fällt keine weitere Umsatzsteuer an. Ein Unternehmen, das für seinen Betrieb kauft, kann dagegen eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung erhalten: Der Händler verkauft steuerfrei, und das Unternehmen versteuert den Erwerb in seinem eigenen Land.

Dafür müssen drei Dinge zusammenkommen. Der Käufer ist ein Unternehmen und tritt als solches auf, mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Händlers. Das Fahrzeug gelangt tatsächlich in diesen anderen Mitgliedstaat, und das lässt sich belegen. Und der Händler verkauft es regelbesteuert, nicht nach der Differenzbesteuerung. Fehlt eine der drei Bedingungen, zahlt auch die Firma den Bruttopreis.

Zwei Abgrenzungen vorweg. Für einen Betrieb in der Schweiz oder in Liechtenstein ist der Kauf in der EU keine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine Ausfuhr aus der EU mit anschliessender Einfuhr — dafür gilt der Beitrag über die Mehrwertsteuer beim Export. Und für Fahrzeuge, die steuerlich noch als neu gelten, gibt es eigene Regeln, die auch Privatpersonen betreffen; dieser Beitrag behandelt Gebrauchtwagen.

Regelbesteuert oder differenzbesteuert

Die meisten Gebrauchtwagen, die ein Händler von Privatleuten ankauft, verkauft er differenzbesteuert weiter. Er versteuert dabei nur seine Marge, weist keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung aus und verweist stattdessen auf die Sonderregelung. Ein solches Fahrzeug kann er nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an eine Firma verkaufen, denn es gibt keinen ausgewiesenen Steuerbetrag, der wegfallen könnte. Die Firma zahlt den Endpreis und kann keine Vorsteuer abziehen; im eigenen Land fällt beim Erwerb dafür keine weitere Mehrwertsteuer an.

Regelbesteuert sind vor allem Fahrzeuge, die der Händler selbst mit ausgewiesener Steuer von einem Unternehmen gekauft hat: ehemalige Firmen-, Leasing- und Flottenfahrzeuge, Vorführwagen, junge Gebrauchte aus dem Markennetz. Bei diesen weist er die Steuer in aller Regel offen aus, und nur diese kann er an eine Firma im Ausland netto abgeben. Die Frage «regelbesteuert oder differenzbesteuert?» gehört deshalb ins erste Gespräch, noch vor die Preisverhandlung, weil sie den Vergleich zweier Angebote umdreht.

Auf Carvexia können Händler ein Inserat als «MwSt. ausweisbar» kennzeichnen, und in der Suche lässt sich nach diesem Merkmal filtern. Manche geben zusätzlich einen Nettopreis an; er steht als Angabe des Händlers unter dem Preis, Carvexia rechnet ihn nicht aus. Ob der Händler das Fahrzeug an eine Firma im Ausland tatsächlich netto verkauft, ist damit noch nicht gesagt — das klärst du mit ihm, am besten schriftlich.

Die USt-ID und ihre Prüfung

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht die gewöhnliche Steuernummer eines Betriebs, sondern eine eigene Nummer mit Länderkennung am Anfang, die für Geschäfte über die Grenze innerhalb der EU vergeben wird. Nicht jeder Betrieb hat eine, und in manchen Mitgliedstaaten muss sie für innergemeinschaftliche Geschäfte eigens freigeschaltet sein. Zuständig ist die Steuerverwaltung des eigenen Landes.

Der Händler prüft die Nummer, bevor er netto verkauft, und er tut gut daran: Ist sie ungültig, schuldet er die Steuer selbst. Die Prüfung läuft über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der EU, kurz VIES. Es sagt zu jeder Nummer, ob sie gültig ist, und zeigt je nach Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Unternehmens an. Einige Steuerverwaltungen bieten zusätzlich eine qualifizierte Abfrage an, die Name und Anschrift mitbestätigt. Ein Händler, der das Ergebnis ausdruckt und zur Akte legt, macht nichts Ungewöhnliches.

Für dich heisst das: Prüf deine eigene Nummer vor dem ersten Gespräch selbst im VIES. Name und Anschrift auf der Rechnung müssen exakt zu der Nummer passen, und der Betrieb, der dort steht, ist der, der kauft, bezahlt und abholen lässt. Eine Firmennummer und eine Zahlung vom Privatkonto des Inhabers passen nicht zusammen und bringen jeden sorgfältigen Händler dazu, brutto abzurechnen.

Was der Händler als Nachweis verlangt

Die Steuerbefreiung hängt beim Händler an Belegen. Kommt das Fahrzeug nachweislich in einem anderen Mitgliedstaat an, ist alles gut; fehlt der Nachweis, fordert seine Steuerverwaltung die Steuer von ihm nach, unabhängig davon, was du ihm versprochen hast. Deshalb verlangt ein sorgfältiger Händler mehr Papier, als Käufer erwarten, und deshalb verkauft er lieber brutto, wenn ihm etwas fehlt.

Am schwierigsten ist der Nachweis, wenn der Käufer das Fahrzeug selbst abholt und fährt. Dann gibt es keinen Frachtbrief einer Spedition, und der Händler braucht eine schriftliche Bestätigung des Käufers, dass das Fahrzeug im Bestimmungsland angekommen ist — in Deutschland heisst sie Gelangensbestätigung —, oft zusammen mit weiteren Belegen. Viele Händler behalten bei Selbstabholung deshalb eine Sicherheit in Höhe der Steuer ein und geben sie frei, sobald die Bestätigung und, wo verlangt, der Nachweis der Zulassung im Zielland vorliegen. Typisch sind diese Unterlagen:

  • Die gültige USt-ID mit dem Ergebnis der Abfrage, dazu ein aktueller Handelsregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis, dass es den Betrieb gibt.
  • Eine schriftliche Erklärung, dass das Fahrzeug für das Unternehmen gekauft und in den genannten Mitgliedstaat gebracht wird.
  • Bei Abholung durch eine Person: eine Vollmacht des Unternehmens und ihr Ausweis.
  • Bei Transport durch eine Spedition: der Frachtbrief mit der Empfangsbestätigung am Bestimmungsort.
  • Bei Selbstabholung: die Bestätigung der Ankunft im Bestimmungsland und bis dahin, wo verlangt, eine Sicherheit in Höhe der Steuer.

Wo die Steuer dann anfällt

Netto heisst nicht steuerfrei. Kauft dein Betrieb innergemeinschaftlich, erklärt er den Erwerb in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung und schuldet dort die Mehrwertsteuer des eigenen Landes auf den Kaufpreis. Das nennt sich innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Händler meldet die Lieferung mit deiner Nummer an seine Steuerverwaltung, und diese Angaben werden zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht — ein Erwerb, der in deiner Erklärung fehlt, fällt deshalb auf.

Ist der Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er dieselbe Steuer in derselben Erklärung wieder ab, und im Ergebnis bleibt nichts hängen. Darin liegt der eigentliche Vorteil: Die Steuer des Verkaufslandes wird gar nicht erst ausgelegt. Wie viel abziehbar ist, hängt allerdings vom Land und vom Fahrzeug ab — mehrere Staaten beschränken den Vorsteuerabzug bei Personenwagen oder bei privater Mitnutzung. Wo der Abzug beschränkt ist, bleibt ein Teil der Erwerbsteuer beim Betrieb.

Betriebe ohne vollen Vorsteuerabzug, etwa Kleinunternehmer oder Unternehmen mit steuerbefreiten Umsätzen, sollten vorher klären, was ein solcher Erwerb für sie bedeutet; für sie gelten besondere Regeln, und ein Nettokauf ist nicht automatisch günstiger. Unabhängig davon bleiben Abgaben, die ein Staat an die Zulassung knüpft: Sie sind keine Umsatzsteuer, und kein Nettopreis ändert etwas daran. Die verbindliche Auskunft geben die eigene Steuerverwaltung und die Steuerberatung.

Rechnung, Zahlung, Abholung auf die Firma

Die Rechnung lautet auf den Betrieb, mit vollem Namen, Anschrift und USt-ID, dazu die USt-ID des Händlers und ein Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Fehlt eine dieser Angaben, ist das kein Schönheitsfehler, sondern oft der Grund, warum die eigene Steuerverwaltung später Fragen stellt. Lass dir den Rechnungsentwurf vor der Zahlung schicken und prüf ihn Zeile für Zeile.

Bezahlt wird vom Konto des Betriebs auf das Konto des Händlers. Eine Zahlung vom Privatkonto oder von einem Dritten unterbricht die Linie, die der Händler für seinen Nachweis braucht: Rechnung, Zahlung und Abholung sollen alle auf dieselbe Firma zeigen. Vereinbarte Sicherheiten gehören mit Betrag, auslösenden Belegen und Rückzahlungsfrist in den Vertrag, nicht in eine E-Mail.

Abgeholt wird durch jemanden, der für den Betrieb handelt: den Inhaber, die Geschäftsführung mit Registerauszug oder eine Mitarbeiterin mit Vollmacht des Unternehmens. Was eine solche Vollmacht abdecken sollte, steht im Beitrag über Kauf und Abholung mit Vollmacht. Zugelassen wird das Fahrzeug im eigenen Land auf den Betrieb. Für den Händler ist diese Zulassung oft der letzte Beleg, dass das Fahrzeug angekommen ist, und für dich der Anfang der Akte, die ein Betriebsfahrzeug ohnehin braucht.

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