Liechtenstein
Auto nach Liechtenstein importieren
Liechtenstein ist der Spiegelfall zu jedem EU-Staat in dieser Reihe: mit der Schweiz in einem gemeinsamen Zoll- und Mehrwertsteuergebiet, mit dem EWR im Typen- und Produktrecht, aber nicht in der EU. Für die Einfuhr heisst das, dass ein Fahrzeug aus Buchs formlos über den Rhein kommt und eines aus Feldkirch verzollt wird.
- Zulassungsstelle
- Amt für Strassenverkehr
- Zoll
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
- Technische Prüfung
- Motorfahrzeugprüfung
- Zuletzt durchgesehen
Woher das Fahrzeug kommt, entscheidet den Aufwand
Aus einem EU-Staat
Aus einem EU-Staat ist die Verbringung nach Liechtenstein eine echte Einfuhr. Das Fahrzeug wird an einem besetzten Zollposten angemeldet; fällig werden Zoll, Automobilsteuer und Einfuhrsteuer. Die EWR-Mitgliedschaft ändert daran nichts — sie betrifft die Anerkennung der Typengenehmigung, nicht die Zoll- und Steuergrenze.
Aus einem Drittstaat
Aus der Schweiz gibt es keine Einfuhr, weil es keine Zollgrenze gibt: Das Fürstentum bildet mit der Schweiz ein gemeinsames Zoll- und Mehrwertsteuergebiet. Ein Fahrzeug aus Chur oder Zürich wechselt formlos, und zu tun bleiben Vorführung und Zulassung. Aus einem Staat ausserhalb dieses Gebiets und ausserhalb des EWR kommt zusätzlich die Frage der Typengenehmigung dazu, und die entscheidet sich an Abgas-, Licht- und Geräuschwerten, nicht am Zustand.
Der Ablauf, der Reihe nach
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer einen Schritt vorzieht, wiederholt ihn meistens.
01Vor dem Kauf: Herkunft klären
Der Unterschied zwischen einem Fahrzeug aus der Schweiz und einem aus Österreich ist der ganze Unterschied dieser Seite. Aus dem gemeinsamen Zollgebiet entfallen Zoll, Automobilsteuer und Einfuhrsteuer vollständig; aus dem EWR oder einem Drittstaat fallen alle drei an.
02An der Grenze: Einfuhr anmelden
Die Anmeldung erfolgt bei einem besetzten Zollposten, nicht in Vaduz. Vorgelegt werden Kaufvertrag oder Rechnung, der ausländische Fahrzeugausweis und der Ausweis des Einführenden. Die Veranlagungsverfügung ist das Papier, ohne das später nichts weitergeht.
Zuständig: BAZG, besetzter Zollposten
03Abgaben bezahlen
Fällig werden Zoll, Automobilsteuer und Einfuhrsteuer. Die Sätze setzt der Bund in Bern; über den Zollvertrag gelten sie im Fürstentum unverändert. Die Bemessungsgrundlagen stehen unten bei den Kosten — sie ändern sich nicht, die Sätze schon.
04Typengenehmigung nachweisen
Als EWR-Mitglied erkennt Liechtenstein die europäische Übereinstimmungsbescheinigung an. Fehlt sie, verlangt das Amt für Strassenverkehr ein eigenes Gutachten — und das ist bei einem Fahrzeug aus Übersee der Posten, an dem sich der Preisvorteil regelmässig vollständig auflöst.
05Versicherung abschliessen
Die Haftpflichtversicherung muss vor der Zulassung bestehen; die Bestätigung geht elektronisch an das Amt. Ohne sie wird kein Kontrollschild ausgegeben, auch wenn alle übrigen Papiere vollständig sind.
06Motorfahrzeugprüfung und Zulassung
Das Fahrzeug wird in Vaduz vorgeführt und eingetragen; danach gibt es die Kontrollschilder. Voraussetzung für ein liechtensteinisches Kennzeichen ist Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum.
Zuständig: Amt für Strassenverkehr, Vaduz
Was dazukommt
Ohne Beträge, und zwar mit Absicht: amtliche Sätze ändern sich, und ein veralteter Betrag ist schlimmer als keiner. Was hier steht, ist die Bemessungsgrundlage — damit lässt sich rechnen, sobald der aktuelle Satz bekannt ist.
- Zoll
- Bemessung: Nach dem Gewicht des Fahrzeugs, nicht nach seinem Wert — über den Zollvertrag gilt der schweizerische Zolltarif.
- Entfällt: Entfällt bei einem Fahrzeug aus der Schweiz, weil es keine Zollgrenze gibt.
- Automobilsteuer
- Bemessung: Ein Prozentsatz auf den Fahrzeugwert, erhoben bei der Einfuhr durch das BAZG.
- Entfällt: Entfällt innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets.
- Einfuhrsteuer (MWST)
- Bemessung: Auf den Fahrzeugwert zuzüglich Zoll, Automobilsteuer und Transportkosten bis zur Grenze. Die Steuer bemisst sich also auf eine Summe, die die anderen Posten bereits enthält.
- Prüfung und Zulassung
- Bemessung: Gebühren des Amts für Strassenverkehr für Vorführung und Eintragung zuzüglich der Kontrollschilder.
- Motorfahrzeugsteuer
- Bemessung: Laufend, erhoben vom Amt für Strassenverkehr nach den im Fahrzeugausweis eingetragenen technischen Werten.
- Gutachten ohne Typengenehmigung
- Bemessung: Nur wenn keine europäische Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Dann aber der grösste einzelne Posten nach den Abgaben.
- Entfällt: Entfällt bei vorhandener COC.
Die Papiere
Fehlt eines davon, ist der Termin vergeblich.
- Kaufvertrag oder Rechnung mit ausgewiesenem Preis.
- Ausländischer Fahrzeugausweis beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I und II.
- Übereinstimmungsbescheinigung (COC), sofern vorhanden.
- Veranlagungsverfügung des BAZG — bei Einfuhr aus dem EWR oder einem Drittstaat.
- Nachweis der Haftpflichtversicherung.
- Ausweis und Nachweis von Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum.
Woran die Rechnung kippt
- Die Annahme, EWR sei EU. Wer daraus schliesst, ein Fahrzeug aus Deutschland komme abgabenfrei, rechnet ohne Zoll, Automobilsteuer und Einfuhrsteuer — zusammen der grösste Teil der Nebenkosten.
- Der unbesetzte Zollposten. Wer nachts oder am Wochenende über eine unbesetzte Grenze fährt, hat keine Anmeldung, und die Nachverzollung kostet mehr Zeit als der Umweg über den besetzten Posten.
- Der Wohnsitz. Kontrollschilder gibt es nur mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum. Wer in der Schweiz wohnt und in Vaduz arbeitet, lässt sein Fahrzeug im Wohnkanton zu, nicht hier.
- Die Einfuhrsteuer auf die Summe. Sie bemisst sich nicht auf den Kaufpreis, sondern auf Kaufpreis plus Zoll, plus Automobilsteuer, plus Transport. Wer nur den Kaufpreis rechnet, unterschätzt den Posten.
Wie lange es dauert
Als Grössenordnung: aus der Schweiz eine bis zwei Wochen bis zum Termin in Vaduz. Aus dem EWR kommt die Verzollung dazu, die an einem Tag erledigt ist. Ohne europäische Typengenehmigung eher zwei bis drei Monate.
Die technische Prüfung
Motorfahrzeugprüfung
Ein eingeführtes Fahrzeug wird beim Amt für Strassenverkehr vorgeführt, bevor es ein liechtensteinisches Kennzeichen bekommt. Ob eine frische schweizerische MFK angerechnet wird, entscheidet das Amt im Einzelfall; planen sollte man mit der Vorführung.
Häufige Fragen
Ist Liechtenstein für die Einfuhr wie die Schweiz oder wie die EU?
Für Zoll und Mehrwertsteuer wie die Schweiz, für das Typenrecht wie der EWR. Beides gilt gleichzeitig, und daraus entsteht die Verwirrung: Eine deutsche COC wird anerkannt, das deutsche Fahrzeug wird trotzdem verzollt.
Brauche ich für ein Fahrzeug aus der Schweiz eine Zollanmeldung?
Nein. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht keine Zollgrenze; es gibt nichts anzumelden und nichts zu verzollen. Zu tun bleiben die Vorführung beim Amt für Strassenverkehr und die Zulassung.
Kann ich ein Fahrzeug in Österreich kaufen und selbst abholen?
Ja. Für die Überführung dienen die österreichischen Überstellungs- oder Ausfuhrkennzeichen mit gültiger Versicherung; an der Grenze wird angemeldet. Beim Händlerkauf ist der Ausfuhrnachweis die Grundlage dafür, dass die österreichische Umsatzsteuer nicht erhoben oder erstattet wird.
Gilt die Automobilsteuer wirklich auch hier?
Ja. Der Zollvertrag zieht das schweizerische Zoll- und Einfuhrsteuerrecht ins Fürstentum, und die Automobilsteuer gehört dazu. Erhoben wird sie vom BAZG bei der Einfuhr, nicht vom Amt für Strassenverkehr bei der Zulassung.
Diese Übersicht ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde. Sätze, Gebühren und Fristen ändern sich; verbindlich ist immer die Stelle, die zulässt.