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Österreich

Auto nach Österreich importieren

Aus einem EU-Staat kommt ein Fahrzeug ohne Zollanmeldung nach Österreich. Teuer wird es trotzdem, und zwar an einer Stelle, die kein Nachbarstaat in dieser Form kennt: der Normverbrauchsabgabe, die vor der Zulassung fällig ist und nicht danach.

Zulassungsstelle
Zulassungsstelle beim Versicherer
Technische Prüfung
§57a-Begutachtung (Pickerl)
Zuletzt durchgesehen

Woher das Fahrzeug kommt, entscheidet den Aufwand

Aus einem EU-Staat

Aus einem EU-Mitgliedstaat gibt es weder Zollanmeldung noch Einfuhrumsatzsteuer, solange das Fahrzeug gebraucht ist. Liegt es unter der Schwelle bei Erstzulassung oder Laufleistung, gilt es steuerlich als neu — dann ist die Umsatzsteuer in Österreich zu erklären, unabhängig davon, was im Verkaufsland im Preis steckte. Die NoVA fällt in beiden Fällen an.

Aus einem Drittstaat

Aus der Schweiz oder Liechtenstein ist die Verbringung eine echte Einfuhr: Anmeldung beim Zollamt Österreich, Zoll auf den Zollwert, Einfuhrumsatzsteuer auf Zollwert zuzüglich Zoll. Erst danach beginnt der österreichische Teil mit Genehmigungsdatenbank und NoVA.

Der Ablauf, der Reihe nach

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer einen Schritt vorzieht, wiederholt ihn meistens.

  1. 01Vor dem Kauf: COC und CO₂-Wert

    Die europäische Übereinstimmungsbescheinigung entscheidet, ob die Zulassung ein Formular oder ein Gutachten wird. Sie trägt zugleich den WLTP-Wert, an dem die NoVA hängt — die eine Angabe, die vor dem Kauf bekannt sein muss, weil sie den grössten Posten bestimmt.

  2. 02Eintrag in die Genehmigungsdatenbank

    Ein Fahrzeug, das nicht in der Genehmigungsdatenbank steht, kann in Österreich nicht zugelassen werden. Mit COC ist das eine Dateneingabe, die eine befugte Stelle vornimmt; ohne COC wird daraus eine Einzelgenehmigung mit Gutachten und eigenem Termin.

    Zuständig: Landesprüfstelle oder eine dafür befugte Stelle

  3. 03NoVA erklären und bezahlen

    Die Normverbrauchsabgabe ist vor der Zulassung beim Finanzamt zu erklären. Bemessungsgrundlage sind der Fahrzeugwert und der CO₂-Ausstoss nach WLTP; die gültige Formel veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen. Ohne Nachweis über die entrichtete Abgabe nimmt die Zulassungsstelle den Antrag nicht an.

    Zuständig: Finanzamt Österreich

  4. 04§57a-Begutachtung

    Für die Zulassung eines eingeführten Fahrzeugs verlangt die Zulassungsstelle ein frisches Gutachten nach § 57a KFG. Es darf dabei nur kurz alt sein — die Frist steht im Gesetz und ist der Grund, warum das Gutachten an den Schluss gehört und nicht an den Anfang.

    Zuständig: Befugte Werkstätte, ÖAMTC oder ARBÖ

  5. 05Versicherung und Zulassung

    Die Haftpflichtversicherung ist in Österreich nicht nur Voraussetzung, sondern auch der Ort der Zulassung: Mit Datenbankeintrag, NoVA-Nachweis, §57a-Gutachten, Meldezettel und Lichtbildausweis wird an einem Termin zugelassen, und die Kennzeichen gibt es dort.

    Zuständig: Zulassungsstelle beim Versicherer

  6. 06Abmeldung im Verkaufsland

    Das ausländische Kennzeichen muss dort abgemeldet und zurückgegeben werden, wo es ausgegeben wurde. Wer das vergisst, zahlt im Ausfuhrland Steuer und Versicherung weiter, und die Rückforderung ist mühsamer als der Gang zur Behörde.

Was dazukommt

Ohne Beträge, und zwar mit Absicht: amtliche Sätze ändern sich, und ein veralteter Betrag ist schlimmer als keiner. Was hier steht, ist die Bemessungsgrundlage — damit lässt sich rechnen, sobald der aktuelle Satz bekannt ist.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Bemessung: Fahrzeugwert und CO₂-Ausstoss nach WLTP; die Formel samt Abzugs- und Zuschlagsposten veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen.
Entfällt: Entfällt bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen.
Umsatzsteuer
Bemessung: Nur bei einem Fahrzeug, das steuerlich als neu gilt; dann auf den Kaufpreis, zu erklären beim Finanzamt Österreich.
Entfällt: Entfällt beim gebrauchten Fahrzeug aus einem EU-Staat.
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
Bemessung: Nur aus einem Drittstaat, also auch aus der Schweiz und Liechtenstein: Zoll auf den Zollwert, Einfuhrumsatzsteuer auf Zollwert zuzüglich Zoll.
Entfällt: Entfällt innerhalb der EU.
Genehmigungsdatenbank
Bemessung: Gebühr für die Dateneingabe mit COC; ohne COC die deutlich teurere Einzelgenehmigung samt Gutachten.
Begutachtung und Zulassung
Bemessung: Tarif der Prüfstelle für die §57a-Begutachtung zuzüglich Zulassungsgebühr und Kennzeichen.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Bemessung: Laufend, nach Motorleistung in kW und CO₂-Ausstoss. Sie wird mit der Haftpflichtprämie eingehoben und nicht gesondert vorgeschrieben — sie steht deshalb in keinem Bescheid, sondern in der Polizze.

Die Papiere

Fehlt eines davon, ist der Termin vergeblich.

  • Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder österreichischer Typenschein.
  • Ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I und II im Original.
  • Kaufvertrag oder Rechnung mit ausgewiesenem Preis.
  • Nachweis über die erklärte und entrichtete NoVA.
  • Gutachten nach § 57a KFG, ausgestellt kurz vor dem Zulassungstermin.
  • Meldezettel und Lichtbildausweis des künftigen Zulassungsbesitzers.

Woran die Rechnung kippt

  • Die NoVA im Kaufentscheid. Zwei Fahrzeuge zum selben Inseratspreis können in Österreich verschieden teuer werden, weil die Abgabe am CO₂-Wert hängt und nicht am Preis. Wer den WLTP-Wert vor dem Kauf nicht kennt, rechnet ohne den grössten Posten.
  • Der fehlende Eintrag in der Genehmigungsdatenbank. Bei älteren Fahrzeugen, Kleinserien und Umbauten fehlt er, und der Ersatz ist die Einzelgenehmigung — ein eigenes Verfahren mit eigenem Termin und eigener Wartezeit.
  • Das zu früh gemachte Gutachten. Wer die §57a-Begutachtung gleich nach dem Kauf erledigt und dann noch Wochen auf die COC wartet, macht sie ein zweites Mal, weil sie beim Zulassungstermin zu alt ist.
  • Die Standortvermutung. Ein Fahrzeug, das jemand mit Hauptwohnsitz in Österreich ins Bundesgebiet bringt, gilt nach § 82 Abs 8 KFG als hier beheimatet; nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist die Zulassung im Inland fällig, und das Fahren mit ausländischem Kennzeichen wird zur Verwaltungsübertretung.

Wie lange es dauert

Als Grössenordnung: mit COC und vollständigen Papieren ein bis drei Wochen ab Überführung, wobei Finanzamt und Begutachtung parallel laufen können. Ohne COC, mit Einzelgenehmigung, eher zwei bis drei Monate.

Die technische Prüfung

§57a-Begutachtung (Pickerl)

Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG; die Plakette an der Windschutzscheibe gibt ihr den Namen. Bei der Zulassung eines eingeführten Fahrzeugs verlangt die Zulassungsstelle ein frisches Gutachten — eine gültige Prüfung aus dem Ausland ersetzt es nicht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die NoVA?

Als feste Zahl lässt sich das nicht sagen, und jede Zahl in einem Ratgeber wäre nach der nächsten Novelle falsch. Gleich bleibt die Bemessung: Fahrzeugwert und CO₂-Ausstoss nach WLTP, nach einer Formel des Bundesministeriums für Finanzen. Vor dem Kauf brauchst du daher genau eine Angabe aus der COC — den WLTP-Wert.

Muss ich die NoVA auch beim Privatkauf zahlen?

Ja. Die Abgabe knüpft an die erstmalige Zulassung im Inland an, nicht an die Person des Verkäufers. Ob das Fahrzeug von einem Händler in München oder von einem Privaten in Passau kommt, ändert daran nichts.

Wird die deutsche Hauptuntersuchung anerkannt?

Für die Zulassung eines eingeführten Fahrzeugs nicht: Dort ist ein österreichisches §57a-Gutachten vorzulegen. Erst für die folgenden Intervalle zählt der österreichische Rhythmus, gerechnet ab diesem Gutachten.

Warum lasse ich bei einer Versicherung zu und nicht bei einem Amt?

Weil Österreich die Zulassung an Versicherungen mit entsprechender Befugnis übertragen hat. Das ist kein Umweg, sondern der reguläre Weg: Die Zulassungsstelle sitzt im Haus des Versicherers, prüft dieselben Unterlagen wie eine Behörde und gibt die Kennzeichen aus.

Diese Übersicht ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde. Sätze, Gebühren und Fristen ändern sich; verbindlich ist immer die Stelle, die zulässt.

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